E-Learning ...... Wissenswertes über Nothilfe, Alleinarbeit, Totmanngeräte und SUVA-Empfehlungen
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Die Bestimmungen der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) gelten grundsätzlich für sämtliche Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen. Dies gilt auch für die Bestimmungen über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit. Die Betriebe müssen Spezialisten beiziehen, wenn dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden und für ihre Sicherheit erforderlich ist. Diese Richtlinie der EKAS konkretisiert die Beizugspflicht, sie verändert den Geltungsbereich der VUV nicht. Quelle: EKAS | «Allein arbeitende Person» bedeutet, dass eine Person allein in einem definierten Arbeitsumfeld beschäftigt ist. Diese Person hat keinen direkten Kontakt mit den anderen Beschäftigten und ist für eine mehr oder minder lange Zeitdauer einzig auf sich selbst gestellt. Die Person befindet sich also in einer sowohl physisch als auch psychisch isolierten Situation. Allein zu arbeiten ist nicht unbedingt problematisch. Allerdings kann diese Situation unter bestimmten Umständen Risiken bergen. Die EKAS-Richtlinie 6508 (ASA-Beizugs-Richtlinie) enthält eine Liste der besonderen Gefährdungen an Arbeitsplätzen allein arbeitender Personen. Quelle: SECO |
Alleinarbeiterschutz / Nothilfe und Alarmierung / Rettung bei Alleinarbeit sicherstellen Im Rahmen der allgemeinen Pflichten (Art. 3–10 VUV1 und Art. 3–9 ArGV 32) ermitteln alle Arbeitgeber die in ihren Betrieben auftretenden Gefährdungen für die Sicherheit | SUVA-Alleinarbeiterschutz Einführung von Roland Schürmann SUVA Sicherheitsingenieur EKAS Unfallverhütung Schutzmassnahmen_Alleinarbeit 06508 Suva+Checkliste+Alleinarbeit+Nothilfe + Rettung (44094.d) Suva+Merkblatt+Alleinarbeit+Nothilfe + Rettung (44094.d) |